AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs der MUC-Mitteldeutsche Umwelt Consulting GmbH

AGBs der MUC-Mitteldeutsche Umwelt Consulting GmbH

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1. Der Vertrag wird zwischen dem (Auftraggeber) und der Firma MUC Umwelt Consulting GmbH (Auftragnehmer) geschlossen.

2. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind maßgeblich für alle vom Auftraggeber, mit der Auftragnehmer (MUC GmbH) geschlossenen Verträge, Aufträge, Leistungen, Lieferungen und künftiger Geschäftsabschlüsse über die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von Abfall und Wertstoffen, sowie die Bereitstellung von Behältern.

3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn die MUC GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Die Beweislast für den Inhalt von abweichenden Regelungen, sowie die vollständige und richtige Übermittlung trägt die Partei, die sich darauf beruft.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Behälter, Maschinen und Anlagen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Container, Pressen Verdichter verschiedener Größen, die der Abfallsammlung zum Abtransport und/oder der Aufnahme von Abfall und dem Transport vom Kunden zur Entsorgungsanlage.

2. Container ist ein spezieller Behälter, der von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können und geeignet ist, auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.

3. Soll der Container weitere Vorgaben erfüllen, (z.B. stapelbar/verschließbar) sein, so ist durch den Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert darauf Bezug zu nehmen.

4. Entsorgungsstelle ist eine Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen, die zur Aufnahme des zu entsorgenden Stoffes geeignet ist.

§ 3 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MUC GmbH zustande.

2. Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.

3. Wenn zur Durchführung des Auftrages eine Transportgenehmigung oder ein gültiges Zertifikat nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erforderlich ist, so legt die MUC GmbH dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung die entsprechenden Dokumente vor.

4. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Behälters, Maschine oder Anlage die vereinbarte Mietzeit, die Abholung des gefüllten Behälters, sowie die Verbringung zu einer geeigneten Entsorgungsstelle.

5. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Regelmietzeit 30 Tage ab Gestellung des Containers, der Maschine oder Anlage.

6. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde obliegt MUC GmbH die Auswahl einer geeigneten Entsorgungsstelle.

7. Sofern eine Entsorgungsstelle vom Auftraggeber bestimmt ist und sich diese als ungeeignet für die Aufnahme des zu entsorgenden Stoffes erweist, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten nach § 419 HGB.

8. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann sich die MUC GmbH beliebig Dritter bedienen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Zeitangaben für Leistungen der MUC GmbH sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Sind für die An- und Abfuhr feste Intervalle bestimmt, so wird die MUC GmbH im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die entsprechenden Aktionen durchführen.

3. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung, Abholung ist bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die die MUC GmbH nicht vermeiden und die Folgen nicht abwenden kann, sind ausgeschlossen.

4. Betriebsstörungen berechtigen die MUC GmbH die Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise durch Kündigung aufzuheben.

5. In den Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung der MUC GmbH auf die dreifache Vergütung für den Transport des Behälters begrenzt. Ausgenommen hiervon sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5 Zufahrt, Aufstellplatz, Sicherung und Behandlung der Behälter, Maschinen und Anlagen

1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Platz für Behälter, Maschinen, Anlagen bereitzustellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für schwere LKW befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, sofern diese für das Befahren mit schweren LKW entsprechend vorbereitet wurden.

2. Dem Auftraggeber obliegt die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Erlaubnissen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen.

3. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so hat der Auftraggeber die MUC GmbH von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.

4. Der Auftraggeber übernimmt die sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus der StVO, UVV und den kommunalen Satzungen, ergebenden Sicherungspflichten zur Absicherung des Behälters (beispielsweise Absperrungen und Beleuchtung).

5. Er kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften während der Standzeit.

6. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so haftet er der MUC GmbH für den daraus resultierenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

§ 6 Beladung der Behälter

1. Der Behälter darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. MUC GmbH sorgt dafür, dass der Inhalt während des Transports gegen Herabfallen gesichert ist.

2. In den Behälter dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Das Befüllen mit gefährlichen Abfällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch MUC GmbH. Als gefährlich gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * (Sternchen) gelisteten gefährlichen Abfälle.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle, insbesondere gefährliche und/oder nicht gefährliche Abfälle, ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies der MUC GmbH spätestens bei Abschluss des Vertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs- /Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Nach ausdrücklichem Hinweis des Auftraggebers berät die MUC GmbH den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle und Erstellung der notwendigen Papiere.

4. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schadstoffanalysen und Nachsortierungen) Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsstelle nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Die MUC GmbH übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsstelle zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist die MUC berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen. Sie sind bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder zu einer geeigneten Entsorgungsstelle zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Die MUC GmbH kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

5. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

§ 7 Preise und Entgelte

1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde die Bereitstellung, Miete, Abfuhr und Transport der überlassenen Behältnisse, Maschinen und Anlagen, sowie die Entsorgung des Behälterinhalts. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Berechnung vereinbarter Nebenleistungen erfolgt gesondert. Gleiches gilt für behördliche Auslagen/Gebühren und Leistungen Dritter.

3. Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.

4. Soweit nicht abweichend vereinbart, berechnet die MUC GmbH ab dem 30. Tag der Behältergestellung bis zu dessen Abholung eine Miete.

5. Sämtliche Preise sind freibleibend; im Vertrag genannte Entsorgungspreise entsprechen den derzeitigen Konditionen. Die MUC GmbH ist berechtigt, die am Leistungstag geltenden Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben zu berechnen, sofern nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.

6. Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat die MUC GmbH das Recht zur Vertragsanpassung bei Kostensteigerungen. Die Änderung ist schriftlich unter Angabe des Änderungsgrundes geltend zu machen.

§ 8 Haftung und Versicherung

1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

2. Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Behälter, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.

3. Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter der MUC GmbH berufen. Gleiches gilt für die Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich der Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.

4. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn MUC GmbH oder seine Verrichtungsgehilfen grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.

5. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

§ 9 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zum Abschluss eines Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber und der MUC GmbH.

2. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers, sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zu Grunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftraggeber erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände auf die Kalkulation Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können. Dies sind insbesondere Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter der Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Ver- und Entsorgungsleitungen, Verbindungen zu Nachbargebäuden oder Luftschutzeinrichtungen.

§ 10 Aufstellung von Containern

1. Für die Aufstellung von Containern finden die unter 1.) geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 11 Haftung, Technische Ausführung und Verantwortung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der MUC GmbH beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von der MUC GmbH arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt.

2. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet die MUC nicht für die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Schäden.

3. MUC GmbH haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der Ausführung des Werkvertrages auf sie zurückzuführen sind. Ausgenommen sind Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden sind.

4. Eine Haftung für Wasser und Stromschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus den Abbrucharbeiten, dem Rückbau oder der Entkernung eines Bauobjekts ergeben übernimmt die MUC GmbH keine Haftung.

6. Der Auftraggeber übernimmt die Garantie für die Richtigkeit seiner gegebenen Informationen. Kommt es in Folge falscher Angaben zu Beschädigungen, so ist die Haftung der MUC GmbH für diesen Fall ausgeschlossen.

7. Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtvereinbarung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum entstehen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für die Art als auch den Umfang der Schäden. Die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist hiervon unberührt. Gleiches gilt für Personenschäden.

§ 12 Vorarbeiten

1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die notwendigen Vorarbeiten für die Durchführung zu veranlassen.

§ 13 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung gilt nur für Leistungen der MUC GmbH oder die eines Subunternehmers unter Verwendung neuen Materials.

2. Bereits verwendetes Material wird nicht verbaut.

3. Schüttgüter werden auf Halden im Freien gelagert und sind Witterungseinflüssen ausgesetzt; Materialfeuchten können durch das Lieferwerk nicht beeinflusst werden.

4. Gewährleistungsansprüche erlöschen, sofern Änderungen oder Beschädigungen an den Leistungen der MUC GmbH durch Dritte erfolgen und diese nicht durch die MUC zu vertreten sind.

5. Natürliche Lackschäden, Verschleiß, Glasschäden, Schäden an stromführenden Leitungen und Sicherungen, sowie Schäden durch Setzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die MUC GmbH ist berechtigt nach ihrer Wahl Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Ersatzlieferung zu verlangen.

7. Der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko und die Gefahr des plötzlichen Untergangs des Bauwerkes oder seiner Bestandteile. Gleiches gilt auch für noch unter Eigentumsvorbehalt der Auftragsnehmerin stehende Bestandteile.

8. Die Prüfung des Baugrundes und des Bauplatzes hinsichtlich dessen Eignung für das Bauvorhaben obliegt dem Auftraggeber.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der MUC GmbH gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der MUC GmbH. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, hat die MUC nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die MUC die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die MUC die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Die MUC GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerfen. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die MUC GmbH ab; MUC nimmt die Abtretung hiermit an. Die MUC GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an MUC GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Einzugsermächtigungen können jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt; es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an die MUC zu bewirken, als noch Forderungen von der MUC gegen den Auftraggeber bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für die MUC GmbH vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, BAC nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die MUC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen der MUC GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt die MUC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Auftraggeber und die MUC GmbH sich einig, dass der Auftraggeber der MUC GmbH anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die MUC GmbH hiermit an. Der MUC GmbH so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Auftraggeber für die MUC.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der MUC GmbH hinweisen und die MUC GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit die MUC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der MUC GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

6. MUC GmbH ist verpflichtet, sich zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei obliegt der MUC GmbH die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 15 Termine und Bauausführung

1. Die MUC GmbH erhält das Hausrecht auf Baustellen, im Bauwerk und auf den Baugrundstücken für die Dauer der Errichtung und Abwicklung des Bauvorhabens bis zur abschließenden Übergabe an die Auftraggeber. Sie ist berechtigt, das Recht auf Dritte zu übertragen, soweit sie für ihn tätig sind.

2. Die MUC GmbH verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und notwendige Gerät auf der Baustelle vorzuhalten.

3. Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die durch die MUC nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen, die Zeit der Fertigstellung, um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder bei erheblicher Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Werktage, an denen witterungsbedingt der Fortgang der Arbeiten behindert oder unterbrochen ist, berechtigen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen unabhängig von der Jahreszeit.

5. Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die MUC GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz verlangen oder den Vertrag kündigen.

§ 16 Abnahme des Werkes und Sicherheitsleistung

1. Nach angezeigter Fertigstellung des Werkes erfolgt die Abnahme am gleichen Tag. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch stillschweigend und formfrei erklären. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen wird oder Nachfolgearbeiten stattfinden.

2. Die MUC GmbH haftet für die Ausführung der Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und der Verkehrssitte.

3. Soweit Mängel erkennbar sind, sind diese schriftlich geltend zu machen.

4. Die Haftung erlischt, sofern ein Mangel nicht binnen eines Monats nach Abnahme geltend gemacht wird.

5. Sicherheitsleistungen durch die MUC GmbH, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

§ 17 Besondere Zahlungsbedingungen

1. Bei Zahlungsverzug oder Einstellung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist die MUC berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle einzustellen, die Restschuld fällig zu stellen und den Vertrag zu kündigen.

2. Zur Sicherung der Vergütungsansprüche der MUC GmbH hat der Auftraggeber einen Abtretungs- und Auszahlungsnachweis oder einen Finanzierungsnachweis zu übergeben. Diese Unterlagen müssen bankbestätigt sein und sind der MUC GmbH vor Baubeginn auszuhändigen.

3. Die MUC GmbH ist zur Unterabtretung, auch in Teilen berechtigt.

§ 18 Rücktritt und Kündigung

1. Der Auftraggeber kann vom dem Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn er die Liefervoraussetzungen aus diesem Vertrag rechtzeitig erfüllt hat und die Lieferung nicht binnen 12 Wochen nach dem vorgesehenen Termin erfolgt.

2. Die MUC GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Jahren seit Abschluss des Vertrages seine Abnahmeverpflichtung trotz Fristsetzung erfüllt.

3. Bei Beendigung des Vertrages ohne Verschulden der MUC GmbH und für den Fall, dass der Auftraggeber die Vertragserfüllung verweigert, ist die MUC GmbH berechtigt, Ersatz des durch die Vertragsauflösung entgangenen Gewinns in Höhe von 10% der vereinbarten Vertragssumme zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der pauschalisierte Schadensersatz erhöht sich um bereits erbrachte Leistungen, sowie die daraus resultierenden Folgekosten.

§ 19 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen der MUC GmbH sind nach Erfüllung des Auftrags, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern sich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Gebührenauslagen und verminderter Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die MUC zur Vorkasse oder zur Einforderung von Sicherheitsleistungen berechtigt.

2. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Die MUC GmbH darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.

3. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, sofern dieses rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch der MUC GmbH schriftlich anerkannt wurde. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem zuständigen Gericht des Sitzes des Auftragnehmers, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstands Vereinbarung gegeben sind.

3. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht.

§ 21 Datenschutz

1. Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDatSchG) darauf hingewiesen, dass seine Daten in dem Umfang durch die MUC GmbH gespeichert werden, der zur Durchführung und Erfüllung der Pflichten erforderlich ist.

§ 22 Salvatorische Klausel

1. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.

2. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

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